Lagerfeuer


Nachfolgende Hinweise und Vorschriften sollten durch Sie beachtet werden:

1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung
oder Funkenflug.
2. Es ist nur gestattet, unbehandeltes Holz zu verbrennen.
3. Streng untersagt ist das Verbrennen sonstiger Abfälle, wie Plastik, Alttextilien,
Reifen, Möbel und Spanplatten, Hausmüll, sowie Gartenabfälle, wie Laub,
Gras und dergleichen.
4. Die Stapel sind aus Gründen des Naturschutzes maximal 3 Tage vorher anzulegen
bzw. umzustapeln. Diese Auflage ist notwendig, um keine Tiere zu
verbrennen.
5. Der Antragsteller ist persönlich verantwortlich für die Einhaltung der Forderungen
für Ordnung, Sicherheit, Natur- und Brandschutz vor und während
dem Abbrennen und kontrolliert die Nachsorge (Entfernen der Verbrennungsrückstände).
Zu beachten sind u.a. ein ausreichender Abstand zwischen
Feuer und Gebäuden, sowie die ausreichende Bereitstellung von Löschwasser.
6. Folgende Mindestabstände müssen lt. Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV)
vom 25. September 1994 eingehalten werden:
• 1,5 km von Flugplätzen,
• 200 m von Autobahnen,
• 100 m von Bundes-, Land-, und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren
Flüssigkeiten oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche
oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert
werden.
7. Eine Verletzung der Vorschriften kann mit einem Bußgeld geahndet werden!
8. Die örtliche Feuerwehr wird durch uns über das geplante Lagerfeuer informiert.


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